1. Die gesetzlichen Grundlagen: BEHG und EU-ETS
Um zu verstehen, welche Brennstoffe CO₂-Kosten verursachen, musst du die beiden wichtigsten Systeme der CO₂-Bepreisung in Deutschland kennen:
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Das BEHG regelt die nationale CO₂-Bepreisung für Brennstoffe in den Sektoren Wärme und Verkehr. Seit 2021 müssen Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, CO₂-Zertifikate kaufen. Diese Kosten werden über die Lieferkette an die Endverbraucher weitergegeben.
Erfasste Brennstoffe nach BEHG:
- Erdgas und Erdölerzeugnisse (Benzin, Diesel, Heizöl)
- Flüssiggas (LPG)
- Kohle und Kohleerzeugnisse
- Andere fossile Brennstoffe
Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS)
Das EU-ETS erfasst große Energieerzeugungsanlagen und energieintensive Industriebetriebe. Anlagen, die bereits dem EU-ETS unterliegen, sind vom BEHG ausgenommen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Wichtig für Verbraucher: Fernwärme aus großen Kraftwerken, die dem EU-ETS unterliegen, ist nicht von der nationalen CO₂-Bepreisung betroffen.
2. Einzelbetrachtung der Brennstoffe
Erdgas: Voll von CO₂-Kosten betroffen
Status: CO₂-Kosten fallen an
Gesetzliche Grundlage: BEHG
CO₂-Emissionsfaktor: 0,2016 kg CO₂/kWh
Erdgas ist der am häufigsten verwendete Brennstoff in deutschen Haushalten und voll von der CO₂-Bepreisung betroffen. Bei einem CO₂-Preis von 45 Euro pro Tonne (2025) zahlst du etwa 0,91 Cent pro kWh zusätzlich. Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh entstehen so CO₂-Kosten von rund 136 Euro.
Besonderheit: Biomethan-Beimischungen reduzieren die CO₂-Kosten proportional zu ihrem Anteil.
Heizöl und leichtes Heizöl: Höchste CO₂-Belastung
Status: CO₂-Kosten fallen an
Gesetzliche Grundlage: BEHG
CO₂-Emissionsfaktor: 0,2670 kg CO₂/kWh
Heizöl (sowohl schweres als auch leichtes Heizöl) hat den höchsten CO₂-Ausstoß unter den fossilen Brennstoffen. Bei einem CO₂-Preis von 45 Euro pro Tonne zahlst du etwa 1,20 Cent pro kWh zusätzlich. Bei einem typischen Jahresverbrauch von 2.000 Litern (entspricht etwa 20.000 kWh) entstehen CO₂-Kosten von rund 240 Euro.
Praxistipp: Da Heizöl oft auf Vorrat gekauft wird, achte auf das Rechnungsdatum für die Zuordnung zu den Abrechnungszeiträumen.
Flüssiggas (LPG): Mittlere CO₂-Belastung
Status: CO₂-Kosten fallen an
Gesetzliche Grundlage: BEHG
CO₂-Emissionsfaktor: 0,2270 kg CO₂/kWh
Flüssiggas liegt bei den CO₂-Emissionen zwischen Erdgas und Heizöl. Bei einem CO₂-Preis von 45 Euro pro Tonne zahlst du etwa 1,02 Cent pro kWh zusätzlich. Flüssiggas wird häufig in ländlichen Gebieten ohne Erdgasanschluss verwendet.
Fernwärme: Komplizierte Rechtslage
Status: Meist keine CO₂-Kosten, aber Ausnahmen möglich
Gesetzliche Grundlage: EU-ETS vs. BEHG
Die Behandlung von Fernwärme ist besonders komplex:
Keine CO₂-Kosten bei:
- Fernwärme aus Müllverbrennungsanlagen
- Fernwärme aus erneuerbaren Energien
CO₂-Kosten möglich bei:
- Fernwärme aus Großkraftwerken, die dem EU-ETS unterliegen und wenn das Gebäude vor dem 01.01.2023 bereits einen Wärmeanschluss erhalten hat
- Fernwärme aus kleineren Heizwerken mit fossilen Brennstoffen
- Dezentrale Fernwärmenetze ohne EU-ETS-Anbindung
Praxistipp: Frage bei deinem Fernwärmeversorger nach, ob für deine Lieferung CO₂-Kosten nach dem BEHG anfallen.
Energie-Contracting: Abhängig vom eingesetzten Brennstoff
Status: Abhängig von der Art der Energieerzeugung
Gesetzliche Grundlage: BEHG oder EU-ETS
Beim Energie-Contracting übernimmt ein externes Unternehmen die Wärmeversorgung. Die CO₂-Kostenpflicht hängt davon ab, welche Brennstoffe der Contractor einsetzt:
- Fossile Brennstoffe (Gas, Öl): CO₂-Kosten fallen an
- Fernwärme aus EU-ETS-Anlagen: Keine CO₂-Kosten
- Erneuerbare Energien: Keine CO₂-Kosten
Wichtig: Der Contractor muss in der Abrechnung transparent darstellen, welche CO₂-Kosten anfallen.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Differenzierte Betrachtung
Status: Abhängig von Anlagengröße und Brennstoff
Gesetzliche Grundlage: EU-ETS vs. BEHG
Große KWK-Anlagen (meist > 20 MW):
- Unterliegen dem EU-ETS
- Keine nationalen CO₂-Kosten
Kleine KWK-Anlagen:
- Unterliegen dem BEHG
- CO₂-Kosten fallen für fossile Brennstoffe an
- Biogasanlagen sind ausgenommen
Kohle und Kohlebriketts: Hohe CO₂-Belastung
Status: CO₂-Kosten fallen an
Gesetzliche Grundlage: BEHG
CO₂-Emissionsfaktor: Etwa 0,3360 kg CO₂/kWh (je nach Kohlenart)
Kohle hat die höchste CO₂-Belastung aller Brennstoffe. Bei einem CO₂-Preis von 45 Euro pro Tonne zahlst du etwa 1,51 Cent pro kWh zusätzlich. Steinkohle und Braunkohle werden gleichermaßen erfasst.
Ausnahme: Kohle für Einzelfeuerstätten in Haushalten ist praktisch schwer zu erfassen und wird meist nicht mit CO₂-Kosten belegt.
Grüner Wasserstoff: Keine CO₂-Kosten
Status: Keine CO₂-Kosten
Gesetzliche Grundlage: BEHG (Ausnahme für erneuerbaren Wasserstoff)
Grüner Wasserstoff, der durch Elektrolyse mit erneuerbarem Strom hergestellt wird, ist von der CO₂-Bepreisung ausgenommen. Auch blauer Wasserstoff (mit CO₂-Abscheidung) kann unter bestimmten Bedingungen befreit sein.
Wichtig: Der erneuerbare Ursprung muss nachgewiesen werden. Grauer Wasserstoff aus fossilen Quellen unterliegt der CO₂-Bepreisung.
Brennstoffe mit biogenem Anteil: Anteilige Befreiung
Status: Nur fossiler Anteil wird mit CO₂-Kosten belegt
Gesetzliche Grundlage: BEHG mit Nachhaltigkeitskriterien
Bei Brennstoffen mit biogenen Anteilen werden nur die fossilen Komponenten mit CO₂-Kosten belegt:
- Erdgas mit Biomethan-Beimischung: Nur der Erdgas-Anteil verursacht CO₂-Kosten
- Heizöl mit Bio-Komponenten: Nur der fossile Anteil ist kostenpflichtig
- B10-Diesel mit 10% Biodiesel: 90% der CO₂-Kosten fallen an
Voraussetzung: Die biogenen Anteile müssen die Nachhaltigkeitskriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen.
Biomethan: Vollständig von CO₂-Kosten befreit
Status: Keine CO₂-Kosten
Gesetzliche Grundlage: BEHG (Ausnahme für nachhaltige Biomasse)
Reines Biomethan, das die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, ist vollständig von der CO₂-Bepreisung befreit. Dies gilt sowohl für Biomethan aus Energiepflanzen als auch aus Abfall- und Reststoffen.
Nachweis erforderlich: Die nachhaltige Herstellung muss durch Zertifikate belegt werden.
Holzhackschnitzel: Keine CO₂-Kosten
Status: Keine CO₂-Kosten
Gesetzliche Grundlage: BEHG (Ausnahme für Biomasse)
Holzhackschnitzel und andere feste Biomasse sind von der CO₂-Bepreisung ausgenommen, sofern sie nachhaltig erzeugt wurden. Dies gilt auch für:
- Pellets
- Scheitholz
- Holzbriketts
- Rinde und Sägespäne
Wichtig: Nur unbehandeltes Holz ist befreit. Behandeltes oder verunreinigtes Holz kann unter Umständen der CO₂-Bepreisung unterliegen.
3. Auswirkungen auf die CO₂-Kostenabrechnung
Welche Brennstoffe fallen unter das CO2KostAufG?
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt nur für Brennstoffe, die auch der CO₂-Bepreisung nach dem BEHG unterliegen. Das bedeutet:
Erfasst vom CO2KostAufG:
- Erdgas (ohne Biomethan-Anteil)
- Heizöl
- Flüssiggas
- Kohle
- Fernwärmen aus EU-ETS-Anlagen bei Gebäuden, die erstmals vor dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben
Nicht erfasst vom CO2KostAufG:
- Fernwärmen aus EU-ETS-Anlagen bei Gebäuden, die nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben
- Biomethan
- Holz und andere feste Biomasse
- Grüner Wasserstoff
- Erneuerbare Energien
Praktische Umsetzung in der Heizkostenabrechnung
Als Vermieter musst du in der Heizkostenabrechnung folgende Angaben machen:
- CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂ pro m² und Jahr
- Einstufung im Stufenmodell (10 Stufen von 0% bis 95% Vermieteranteil)
- Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter
- Brennstoffart und -menge zur Nachvollziehbarkeit
Wichtig: Nur die tatsächlich nach BEHG anfallenden CO₂-Kosten werden aufgeteilt. Kosten für CO₂-freie Brennstoffe fließen nicht in die Berechnung ein.
4. Ausblick: Zukünftige Entwicklungen
Die CO₂-Bepreisung wird sich in den kommenden Jahren weiterentwickeln:
- Preisanstieg: Der CO₂-Preis soll bis 2026 auf 55-65 Euro pro Tonne steigen
- EU-ETS 2: Ab 2027 soll ein zweites EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr eingeführt werden
- Wasserstoff-Förderung: Grüner Wasserstoff wird zunehmend gefördert und könnte fossile Brennstoffe ersetzen
5. Fazit: Klarheit für Mieter und Vermieter
Die CO₂-Bepreisung erfasst grundsätzlich alle fossilen Brennstoffe, während erneuerbare und biogene Brennstoffe befreit sind. Fernwärme nimmt eine Sonderstellung ein, da große Anlagen bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen. Für dich als Mieter oder Vermieter bedeutet das: Prüfe genau, welche Brennstoffe du verwendest und ob dafür CO₂-Kosten anfallen. Nur dann greift auch das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz mit seiner fairen Verteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.
Die Kenntnis dieser Unterschiede hilft dir nicht nur bei der korrekten Abrechnung, sondern auch bei der strategischen Entscheidung für klimafreundlichere Heizsysteme, die langfristig von steigenden CO₂-Kosten befreit bleiben.
CO2Preisrechner überprüft für dich alle Voraussetzungen und erstellt nur dann eine CO₂-Kostenabrechnung, wenn der gesetzliche Erstattungsanspruch auch wirklich gegeben ist.