1. Die gesetzlichen Grundlagen für CO₂-freie Brennstoffe
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet die rechtliche Grundlage für die nationale CO₂-Bepreisung. Es erfasst grundsätzlich alle fossilen Brennstoffe, sieht aber wichtige Ausnahmen vor:
§ 7 BEHG definiert die Ausnahmen:
- Biomasse und biogene Brennstoffe, die nachhaltig erzeugt wurden
- Wasserstoff aus erneuerbaren Energien
- Brennstoffe, die bereits dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen
Diese Ausnahmen haben einen klaren klimapolitischen Hintergrund: Erneuerbare und biogene Brennstoffe sollen nicht zusätzlich belastet werden, da sie zur Erreichung der Klimaziele beitragen.
2. Grüner Wasserstoff: Vollständig CO₂-kostenfrei
Status: Keine CO₂-Kosten
Grund: Herstellung aus erneuerbaren Energien
Grüner Wasserstoff wird durch Elektrolyse mit erneuerbarem Strom hergestellt und ist daher vollständig von der CO₂-Bepreisung befreit:
Vorteile für Verbraucher:
- Keine CO₂-Kosten bei der Verbrennung
- Klimaneutrale Wärmeerzeugung
- Zukunftssichere Heiztechnologie
Nachweis erforderlich: Der erneuerbare Ursprung muss durch entsprechende Zertifikate belegt werden. Nur dann greift die Befreiung von der CO₂-Bepreisung.
Praktische Bedeutung: Wasserstoff-Heizungen sind noch selten, werden aber zunehmend als Alternative zu fossilen Brennstoffen entwickelt. Bei solchen Systemen entfällt die CO₂-Kostenabrechnung komplett.
3. Biomethan: Komplett CO₂-kostenfrei
Status: Keine CO₂-Kosten
Grund: Erneuerbare Biomasse ist vom BEHG ausgenommen
Reines Biomethan, das nachhaltig aus organischen Abfällen oder Energiepflanzen erzeugt wird, ist vollständig von der CO₂-Bepreisung befreit:
Herstellung von Biomethan:
- Vergärung von Bioabfällen
- Aufbereitung von Biogas
- Einspeisung ins Erdgasnetz oder direkte Nutzung
Bedingung: Die nachhaltige Herstellung muss durch Herkunftsnachweise belegt werden. Nur zertifiziertes Biomethan ist von den CO2-Kosten befreit.
4. Holzhackschnitzel und andere feste Biomasse
Status: Keine CO₂-Kosten
Grund: Feste Biomasse ist grundsätzlich vom BEHG ausgenommen
Alle Arten von unbehandelter Holzbiomasse sind von der CO2-Bepreisung befreit:
Befreite Brennstoffe:
- Holzhackschnitzel
- Holzpellets
- Scheitholz
- Holzbriketts
- Rinde und Sägespäne
- Strohpellets
Bedingung: Das Holz muss unbehandelt und nachhaltig gewonnen sein. Behandeltes oder kontaminiertes Holz kann unter Umständen der CO₂-Bepreisung unterliegen.
5. Keine CO₂-Kostenabrechnung bei befreiten Brennstoffen
Wichtiger Grundsatz: Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt nur dort, wo auch tatsächlich CO₂-Kosten anfallen.
Bei den oben genannten CO₂-befreiten Brennstoffen entfällt daher:
- Die Berechnung des spezifischen CO₂-Ausstoßes des Gebäudes
- Die Einstufung im 10-stufigen Modell des CO2KostAufG
- Die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter
- Die entsprechenden Angaben in der Heizkostenabrechnung
Für deine Praxis bedeutet das:
- Bei reinen Biomasse-Heizungen: Keine CO₂-Kostenabrechnung erforderlich
- Bei grünem Wasserstoff: Keine CO₂-Kostenabrechnung
- Bei Biomethan: Keine CO₂-Kostenabrechnung
6. Mischsysteme: Anteilige Befreiung
Bei Heizsystemen, die sowohl CO₂-pflichtige als auch CO₂-freie Brennstoffe verwenden, gilt:
- Nur die CO₂-pflichtigen Anteile fließen in die Berechnung ein
- Die CO₂-freien Anteile werden von der Gesamtenergiemenge abgezogen
- Das CO2KostAufG gilt nur für den CO₂-pflichtigen Teil
7. Fazit: Klimafreundlich heizen ohne CO₂-Kosten
Die Liste der CO₂-befreiten Brennstoffe zeigt deutlich: Wer auf erneuerbare Energien, Biomasse oder nachhaltige Alternativen setzt, spart sich nicht nur die CO₂-Kosten, sondern auch den administrativen Aufwand der CO₂-Kostenabrechnung. Holzhackschnitzel, Biomethan und grüner Wasserstoff bieten klimafreundliche Alternativen ohne die zusätzliche Belastung durch CO₂-Preise.
Für dich als Mieter oder Vermieter bedeutet das: Prüfe, welche Energieträger in deinem Gebäude verwendet werden. Bei CO₂-freien Brennstoffen entfällt die gesamte CO₂-Kostenabrechnung – ein Vorteil sowohl für den Klimaschutz als auch für den Geldbeutel.
CO2Preisrechner überprüft für dich alle Voraussetzungen und erstellt nur dann eine CO₂-Kostenabrechnung, wenn der gesetzliche Erstattungsanspruch auch wirklich gegeben ist.